FAQ
Häufig gestellte Fragen

Wenn Sie Ihr Pensum von 100% auf 80% reduzieren, können Sie – wenn Sie älter als 58 Jahre sind – den versicherten Lohn bei 100% beibehalten. Wenn Sie jünger als 58 Jahre sind oder wenn Sie bereits mit einem Pensum von 80% arbeiten, leisten Sie Beiträge auf der Basis des gemeldeten AHV-Lohns zu 80%. Je nach persönlicher Situation kann eine allfällige Vorsorgelücke durch einen freiwilligen Einkauf geschlossen werden.

Der Einkauf in der 2. Säule und Einlagen in die 3. Säule sind steuerlich abziehbar. In der 3. Säule beläuft sich der Höchstbetrag auf CHF 7056 im Jahr 2023. In der 2. Säule bei AVENA hängt der mögliche Einkauf von Ihrer persönlichen Situation ab.

Das Reglement sieht vor, dass die Altersversicherung mit dem Einverständnis des Arbeitgebers bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, längstens bis 70 Jahre weitergeführt werden kann. In diesem Fall setzen der Arbeitgeber und die arbeitnehmende Person die Zahlung ihrer Sparbeiträge fort.

Ja, solange Sie keine Invalidenleistungen von AVENA beziehen. Es gibt keine Frist einzuhalten. Sie können uns Ihre Wahl bei der Pensionierung bekanntgeben.

Es handelt sich dabei um eine ganz individuelle Entscheidung, bei der Sie verschiedene Faktoren berücksichtigen sollten, u. a. Ihre Finanzlage, Ihr Vermögen, Ihr Haushaltsbudget und Ihre Fixkosten, Ihren Zivilstand usw.

Zunächst einmal sollten Sie sich bei Ihrer Pensionskasse erkundigen, ob diese eine vorzeitige Pensionierung mit 58 Jahren erlaubt. Bei AVENA ist dies möglich. AHV-Beiträge müssen bis zum ordentlichen Rentenalter entrichtet werden.
Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstands, nach der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der AHV-Website unter  www.ahv-iv.ch im Merkblatt 2.03 «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO». Sie können auch jederzeit unsere AVENA-Beraterinnen und -Berater kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
 

Sie müssen der Einrichtung, bei der Sie Ihre Säule 3a abgeschlossen haben, die Bankverbindung von AVENA mitteilen und darauf hinweisen, dass es sich um eine Übertragung an Ihre Pensionskasse handelt.

Ihr Arbeitgeber informiert uns über das Ende des Arbeitsverhältnisses. Anschliessend schicken wir Ihnen das Formular «Zusatz zur Austrittserklärung» zu. Dort können Sie angeben, dass Sie die Schweiz definitiv verlassen. Sie müssen dem Formular die entsprechenden Nachweise beilegen, unter anderem Ihre Abmeldebestätigung der Schweizer Einwohnerkontrolle, gegebenenfalls die Aufhebung Ihrer Arbeitsbewilligung und die Wohnsitzbescheinigung Ihres neuen Wohnsitzlands.

Wenn Sie nach 65 noch weiterarbeiten, können Sie entsprechend den reglementarischen Bestimmungen weiter Beiträge in die Pensionskasse einzahlen.

Bis zur Pensionierung zahlt man in das Vorsorgesystem des jeweiligen Wohnsitzlandes ein. Die AHV-Beiträge werden als Rente ausbezahlt. Die Höhe richtet sich dabei nach den Beitragsjahren und den gezahlten AHV-Beiträgen. In ganz speziellen Fällen können Sonderbedingungen gelten. 
2. Säule: Falls Sie vor Ihrer Pensionierung ins Ausland gehen, können Sie sich Ihre Freizügigkeitsleistung auszahlen lassen oder diese auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitsstiftung übertragen. Bei Erreichen des Referenzalters können Sie das Freizügigkeitsguthaben – je nach den reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten Ihrer Freizügigkeitsstiftung – in Kapital- oder Rentenform beziehen. Wenn Sie sich in einem EU- oder EFTA-Land niederlassen, kann Ihnen vor Erreichen des Referenzalters lediglich der überobligatorische Teil Ihrer Pensionskassengelder ausbezahlt werden. Die obligatorischen Pensionskassengelder hingegen kommen bis zur Pensionierung auf ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz. Der obligatorische Teil kann nur dann ausgezahlt werden, wenn Sie nicht dem Sozialversicherungssystem Ihres neuen Wohnsitzlandes unterstehen.
3. Säule: Wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen, können Sie sich Ihr Säule-3a-Guthaben auszahlen lassen. Bei der Säule 3b hängt dies von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab. 

Das ist möglich, sofern es sich dabei um zwei Konten bei zwei verschiedenen Freizügigkeitsstiftungen handelt.

Ein Einkauf ist eine freiwillige Einzahlung in die 2. Säule, die dazu dient, Vorsorgelücken zu schliessen. Ein Einkauf ist höchstens bis zu den im Vorsorgeplan vorgesehenen Maximalleistungen möglich.

Die Höhe der Altersrente erhält man, indem man das Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung mit dem Umwandlungssatz multipliziert. 

Für die Berechnung des maximal möglichen Einkaufs wird der Lohn zum Zeitpunkt des Einkaufs herangezogen. Sie können direkt in Ihrem PK-Cockpit eine Simulation durchführen.

Ja, Sie haben bis zum Tag vor Ihrer Pensionierung Zeit, um sich zu entscheiden.

Die Anspruchsberechtigten sind in Artikel 33 des Vorsorgereglements definiert. Sie gelten als gesetzliche Erben. Gibt es keine gesetzlichen Erben, verbleibt das Todesfallkapital bei der Stiftung.

Kontaktieren Sie Ihre AVENA-Vorsorgeberaterin bzw. Ihren AVENA-Vorsorgeberater oder mailen Sie uns über unser Kontaktformular auf www.lpp-avena.ch.

Wenn Sie Ihr Pensionskassenguthaben im Rahmen der Wohneigentumsförderung verpfänden, können Sie weiterhin Einkäufe in die 2. Säule tätigen.

Ja, das ist möglich. Der Übertrag von Säule-3a-Guthaben in die 2. Säule gilt als Übertragung einer Freizügigkeitsleistung und ist nicht steuerlich abzugsfähig.

AVENA stellt Ihnen eine Steuerbescheinigung über den getätigten Einkauf aus (Formular 21 EDP). Diese Bescheinigung müssen Sie der kantonalen Steuerbehörde vorlegen. 

Um Vorsorgelücken zu vermeiden, sollten Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten Einkäufe in die 2. Säule tätigen und/oder in die 3. Säule einzahlen.

Im Falle einer obligatorischen beruflichen Vorsorge müssen sowohl der Arbeitgeber als auch die versicherte Person ihre Beiträge gemäss der unterzeichneten Anschlussvereinbarung entrichten.

Im Todesfall werden die Pensionskasseneinkäufe abzüglich allfälliger Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) in Form eines Todesfallkapitals ausgezahlt. Bei Renteneintritt dienen die Einkäufe dazu, die Altersrente bis zum Tod der versicherten Person bzw. bis zum Tod des überlebenden Ehegatten aufzubessern.

Ein Vorbezug des Vorsorgekapitals ist möglich, wenn Sie sich hauptberuflich selbstständig machen und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen. Der BVG-Vorbezug wird einmalig im Bezugsjahr getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz versteuert (Kanton Waadt: 1/5 des ordentlichen Steuersatzes). Auch bei der Direkten Bundessteuer erfolgt die Besteuerung zu 1/5 des ordentlichen Tarifs. Die Vorsorgeeinrichtung muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Auszahlung der Kapitalleistungen melden. Dies entbindet die versicherte Person jedoch nicht von der Pflicht, der kantonalen Steuerbehörde den Vorbezug mitzuteilen.  

Bei einer ledigen versicherten Person ohne Konkubinatspartner/in und ohne minderjährige Kinder entspricht das Todesfallkapital dem angesparten Altersguthaben. Muss die Vorsorgeeinrichtung eine Ehegatten-/Lebenspartnerrente und/oder eine Waisenrente ausrichten, wird der für die Finanzierung dieser Rente erforderliche Betrag vom Altersguthaben abgezogen. Der Restbetrag entspricht dann dem Todesfallkapital. Die freiwilligen Einkäufe der versicherten Person abzüglich der Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) sind in jedem Fall garantiert.
Je nach der vom Arbeitgeber mit AVENA abgeschlossenen Anschlussvereinbarung kann auch ein Mindestbetrag für das Todesfallkapital festgelegt werden. Ausserdem kann ein zusätzliches Todesfallkapital versichert werden. 
 

Sie können Ihre Altersvorsorge aus der 2. Säule verbessern, indem Sie freiwillige Einkäufe tätigen. Hierbei gilt es die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu beachten. Den maximal möglichen Einkaufsbetrag können Sie Ihrem jährlichen Vorsorgeausweis entnehmen. Falls Sie wissen möchten, wie sich ein Einkauf auf Ihre Altersleistungen auswirkt, kontaktieren Sie am besten Ihre Vorsorgeberaterin oder Ihren Vorsorgeberater. Diese/r führt gerne eine unverbindliche Simulation für Sie durch und schickt Ihnen auf Wunsch ein Formular zur Beantragung eines Einkaufs. Einkäufe sind grundsätzlich steuerlich abziehbar.

Das ist eine ganz individuelle Entscheidung. Was Sie dabei beachten sollten sind unter anderem Ihre Fixkosten, Ihr Vermögen und Ihren Zivilstand.

Der Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung ist mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verbunden. Mit Inkrafttreten der Reform AHV 21 kann die versicherte Person bei einer Teilpensionierung einen Teil ihrer Altersleistungen vorbeziehen. Die Höhe des Bezugs richtet sich nach der Reduktion des Beschäftigungsgrads. Der Rentenbezug kann dabei in bis zu drei Schritten erfolgen.
Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, können ihre Freizügigkeitsleistung auf maximal zwei Freizügigkeitskonten bei zwei verschiedenen Freizügigkeitsstiftungen transferieren.
 

Bei einem Lohnverzug sind die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin geschuldet. Der Arbeitgeber ist dabei allein für die Beiträge haftbar. Die Vorsorgeeinrichtung schreibt dem Vorsorgekonto der Versicherten die Beiträge unabhängig von der Lohn- und Beitragszahlung gut.

Sie finden diese Information in Ihrem Online-Portal. Sie haben Ihre Zugangsdaten verloren? Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater hilft Ihnen gerne weiter.

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Sie können Ihren Vorsorgeplan in Ihrem Online-Portal abrufen. Sie haben Ihre Zugangsdaten verloren? Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater hilft Ihnen gerne weiter.

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Bitte kontaktieren Sie uns unter 021 212 26 79. 

Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater hilft Ihnen gerne weiter.

Die Überweisung erfolgt innert 20 Werktagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen und Zahlung der Bearbeitungsgebühr.

Bitte kontaktieren Sie uns unter 021 212 25 55, damit wir Ihnen weiterhelfen können. Für eine schweizweite Suche können Sie sich auch an die Zentralstelle 2. Säule wenden: https://sfbvg.ch/aufgaben/suche-nach-guthaben.

Sie können Ihren Vorsorgeplan in Ihrem Online-Portal abrufen. Sie haben Ihre Zugangsdaten verloren? Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater hilft Ihnen gerne weiter.

Sie können Ihren Vorsorgeplan in Ihrem Online-Portal abrufen. Sie haben Ihre Zugangsdaten verloren? Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater hilft Ihnen gerne weiter.

Bitte kontaktieren Sie uns unter 021 212 25 76, damit wir einen Termin vereinbaren können.

Bitte kontaktieren Sie uns unter 021 212 25 55, damit wir Ihnen die Bankverbindung mitteilen können.

Bitte kontaktieren Sie Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihren Sachbearbeiter für Informationen zu diesem Thema.

Bitte kontaktieren Sie Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihren Sachbearbeiter für Informationen zu diesem Thema.

Mit der Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR) leistet der Arbeitgeber eine Vorauszahlung an die Pensionskasse. Der Arbeitgeber entscheidet über die Verwendung der Beitragsreserve, z. B. zur Finanzierung von ordentlichen Beiträgen oder für Abfindungen in Härtefällen. Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihren Sachbearbeiter.

Sie finden die entsprechenden Formulare unter Dokumente.

Unsere Anlagen erfolgen gemäss der Socially-Responsible-Investing-Strategie der BCV, die sich auf die folgenden fünf Massnahmen stützt:
•    Unterzeichnung der United Nation Principles for Responsible Investments (UN PRI)
•    Einsatz von ESG-Abstimmungsrichtlinien für die Anlagefonds (vor allem bei Schweizer Aktien)
•    Anpassung der Ausschlussliste an jene des Schweizer Vereins für verantwortungsbewusste Kapitalanlagen (SVVK)
•    Einbindung der ESG-Kriterien in den Anlageprozess durch die Wahl von ESG-Anlageuniversen (Indizes), ohne dass bei der Performance oder beim Risiko Kompromisse eingegangen werden 
•    Beitrag zum Klimaschutz durch Ausschluss von Unternehmen, deren Erträge zu einem bedeutenden Teil von Kohle abhängen

Bei einem definitiven Wegzug in einen EU- oder EFTA-Staat (Island, Norwegen) ist eine Barauszahlung des gesamten Freizügigkeitskapitals nicht mehr möglich, wenn Sie im entsprechenden Zielland dem Versicherungsobligatorium (z. B. der Sozialversicherung in Frankreich) unterstehen. Nur der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung darf ausbezahlt werden. Der gemäss BVG obligatorische Teil muss auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überwiesen werden. Dieses Guthaben können Sie sich dann frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters als Altersleistung bar auszahlen lassen.
-    Wenn Sie in einen Nicht-EU-/EFTA-Staat auswandern, können Sie dagegen die Barauszahlung des gesamten Freizügigkeitskapitals verlangen. 

Falls Sie Ihre Altersleistungen ganz oder teilweise in Kapitalform beziehen möchten, können Sie uns das bis zum letzten Tag vor Ihrer Pensionierung mitteilen.

Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Hilfe?