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Im Falle einer obligatorischen beruflichen Vorsorge müssen sowohl der Arbeitgeber als auch die versicherte Person ihre Beiträge gemäss der unterzeichneten Anschlussvereinbarung entrichten.
Wenn Sie nach 65 noch weiterarbeiten, können Sie entsprechend den reglementarischen Bestimmungen weiter Beiträge in die Pensionskasse einzahlen.
Das Reglement sieht vor, dass die Altersversicherung mit dem Einverständnis des Arbeitgebers bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, längstens bis 70 Jahre weitergeführt werden kann. In diesem Fall setzen der Arbeitgeber und die arbeitnehmende Person die Zahlung ihrer Sparbeiträge fort.
Sie finden alle Informationen unter Praktische Informationen im «Informationsschreiben Weiterversicherung gemäss Artikel 47a».
Sie finden die entsprechenden Formulare unter Dokumente.
Der Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung ist mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verbunden. Mit Inkrafttreten der Reform AHV 21 kann die versicherte Person bei einer Teilpensionierung einen Teil ihrer Altersleistungen vorbeziehen. Die Höhe des Bezugs richtet sich nach der Reduktion des Beschäftigungsgrads. Der Rentenbezug kann dabei in bis zu drei Schritten erfolgen.Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, können ihre Freizügigkeitsleistung auf maximal zwei Freizügigkeitskonten bei zwei verschiedenen Freizügigkeitsstiftungen transferieren.
Ein Vorbezug des Vorsorgekapitals ist möglich, wenn Sie sich hauptberuflich selbstständig machen und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen. Der BVG-Vorbezug wird einmalig im Bezugsjahr getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz versteuert (Kanton Waadt: 1/5 des ordentlichen Steuersatzes). Auch bei der Direkten Bundessteuer erfolgt die Besteuerung zu 1/5 des ordentlichen Tarifs. Die Vorsorgeeinrichtung muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Auszahlung der Kapitalleistungen melden. Dies entbindet die versicherte Person jedoch nicht von der Pflicht, der kantonalen Steuerbehörde den Vorbezug mitzuteilen.
Das ist möglich, sofern es sich dabei um zwei Konten bei zwei verschiedenen Freizügigkeitsstiftungen handelt.
Ihr Arbeitgeber informiert uns über das Ende des Arbeitsverhältnisses. Anschliessend schicken wir Ihnen das Formular «Zusatz zur Austrittserklärung» zu. Dort können Sie angeben, dass Sie die Schweiz definitiv verlassen. Sie müssen dem Formular die entsprechenden Nachweise beilegen, unter anderem Ihre Abmeldebestätigung der Schweizer Einwohnerkontrolle, gegebenenfalls die Aufhebung Ihrer Arbeitsbewilligung und die Wohnsitzbescheinigung Ihres neuen Wohnsitzlands.
Sie können Ihren Vorsorgeplan in Ihrem Online-Portal abrufen. Sie haben Ihre Zugangsdaten verloren? Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater hilft Ihnen gerne weiter.
Bei einem definitiven Wegzug in einen EU- oder EFTA-Staat (Island, Norwegen) ist eine Barauszahlung des gesamten Freizügigkeitskapitals nicht mehr möglich, wenn Sie im entsprechenden Zielland dem Versicherungsobligatorium (z. B. der Sozialversicherung in Frankreich) unterstehen. Nur der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung darf ausbezahlt werden. Der gemäss BVG obligatorische Teil muss auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überwiesen werden. Dieses Guthaben können Sie sich dann frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters als Altersleistung bar auszahlen lassen.- Wenn Sie in einen Nicht-EU-/EFTA-Staat auswandern, können Sie dagegen die Barauszahlung des gesamten Freizügigkeitskapitals verlangen.
Kontaktieren Sie Ihre AVENA-Vorsorgeberaterin bzw. Ihren AVENA-Vorsorgeberater oder mailen Sie uns über unser Kontaktformular auf www.lpp-avena.ch.
Bitte kontaktieren Sie Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihren Sachbearbeiter für Informationen zu diesem Thema.
Sie finden das entsprechende Formular unter Dokumente.
Sie finden diese Information in Ihrem Online-Portal. Sie haben Ihre Zugangsdaten verloren? Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater hilft Ihnen gerne weiter.