Die Anspruchsberechtigten sind in Artikel 33 des Vorsorgereglements definiert. Sie gelten als gesetzliche Erben. Gibt es keine gesetzlichen Erben, verbleibt das Todesfallkapital bei der Stiftung. Entreprise checkbox Désactivé Profession libérales checkbox Désactivé Assurés checkbox Désactivé Fondation checkbox Désactivé Thème FAQ Tod