Gespeichert von tanguy.nicole@bcv.ch am Mo., 04.03.2024 - 14:13

Zunächst einmal sollten Sie sich bei Ihrer Pensionskasse erkundigen, ob diese eine vorzeitige Pensionierung mit 58 Jahren erlaubt. Bei AVENA ist dies möglich. AHV-Beiträge müssen bis zum ordentlichen Rentenalter entrichtet werden.
Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstands, nach der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der AHV-Website unter  www.ahv-iv.ch im Merkblatt 2.03 «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO». Sie können auch jederzeit unsere AVENA-Beraterinnen und -Berater kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.