Direkt zum Inhalt

Ein Vorbezug des Vorsorgekapitals ist möglich, wenn Sie sich hauptberuflich selbstständig machen und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen. Der BVG-Vorbezug wird einmalig im Bezugsjahr getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz versteuert (Kanton Waadt: 1/5 des ordentlichen Steuersatzes). Auch bei der Direkten Bundessteuer erfolgt die Besteuerung zu 1/5 des ordentlichen Tarifs. Die Vorsorgeeinrichtung muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Auszahlung der Kapitalleistungen melden. Dies entbindet die versicherte Person jedoch nicht von der Pflicht, der kantonalen Steuerbehörde den Vorbezug mitzuteilen.

Entreprise checkbox
Désactivé
Profession libérales checkbox
Désactivé
Assurés checkbox
Désactivé
Fondation checkbox
Désactivé
Thème FAQ
Section FAQ